Klasse:
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Beschreibung:
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A
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(unbeschränkt)
leistungsunbeschränkte Krafträder (mit oder ohne
Beiwagen) (vgl.:
Direkteinstieg in Klasse A offen) |
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A
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(beschränkt)
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter
Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf
Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25
Jahren möglich |
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A1
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Krafträder bis 125 ccm,
bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit |
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B
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des
Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der
Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). |
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BE
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und
einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt |
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C1
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Kfz zwischen 3.500 kg und
7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg |
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C1E
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Kfz der Klasse C1 mit
Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten |
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C
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen
jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse). |
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CE
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Kfz über 3.500 kg mit
Anhänger über 750 kg |
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D1
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Kraftomnibusse mit mehr als
8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen |
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D1E
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Kfz der Klasse D1 mit
Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur
Personenförderung verwendet werden |
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D
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Kfz mit mehr als 8 Plätzen
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DE
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Kfz der Klasse D mit
Anhänger über 750 kg |
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Nationale Fahrerlaubnisklassen,
die nicht unter die EU-Richtlinie fallen
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Klasse |
Beschreibung |
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M
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Zweirädrige Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. |
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L
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Zugmaschinen, die nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32
km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und
andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern. |
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T
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Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
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| - |
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und
Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen. (auch
erforderlich für PKW im Linienverkehr, wenn keine Klasse
D oder D1 vorhanden ist) |
"P-Schein" |
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| - |
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor
bis 25 km/h
(keine Fahrerlaubnis, nur Prüfbescheinigung) |
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[Stand 08/2004]
Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen |