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Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1.
Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die
unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der
Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
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| Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener
Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine
vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und
Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der
Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei
Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als
750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination
nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigt. *) |
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Fahrerlaubnisbewerber müssen
ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier
während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.
Fahrerlaubnisse, die eine Person mit ordentlichem
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland -
auch im EU-Ausland - erwirbt, sind hier nicht gültig.
Wer sich nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis
im Ausland eine Fahrerlaubnis "besorgt", darf damit
nicht in Deutschland fahren und macht sich andernfalls
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. *)
Weitere Informationen über die Gültigkeit einer im
(europäischen) Ausland erworbenen Fahrerlaubnis
(insbesondere, wenn Ihr ordentlicher Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland liegt) finden Sie auf den
Seiten des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und
Wohnungswesen:
[Gültigkeit
ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der
Bundes-republik Deutschland] (Bitte beachten Sie
insbesondere Abschnitt IV.)
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| 25 Jahre |
für die unbeschränkte Klasse
A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der
zweijährigen Frist beim Stufenführerschein |
| 21 Jahre |
bei den Klassen D, D1, DE
und D1E |
| 18 Jahre |
für die Klassen A bei
stufenweisem Zugang, B,
C, C1, BE, CE und C1E |
| 16 Jahre |
für die Klassen A1, L, M und
T |
| 15 Jahre |
für fahrerlaubnisfreie
Kraftfahrzeuge |
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Die folgenden Informationen sind wichtig, wenn man
seinen "alten" Führerschein in einen Kartenführerschein
umschreiben lassen möchte oder wenn man einen
bestehenden (alten) Führerschein um eine bestimmte
Klasse erweitern möchte. |
| Klassen ALT |
Klassen NEU |
| StVZO (BRD alt) |
StVZO (DDR) |
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1 |
A |
A, A1, L, M |
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1a |
- |
A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und
einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von
nicht mehr als 0,16 kW/kg A1, L, M |
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1b |
- |
A1, L, M |
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2 |
CE |
C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T |
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3 |
B, BE |
C1, C1E, B, BE, L, M; auf Antrag CE mit
Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende
Züge |
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4 |
M |
L, M |
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5 |
T |
L |
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung in KOM
(unbeschränkt) |
D |
D, DE, D1, D1E |
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Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM
bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24
Fahrgastplätze |
- |
D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul.
Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze, D1 |
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*) Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen |
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